Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen für Verträge mit Unternehmen der OPFERMANN GmbH & Co. KG
Geschäftsführer Christoph Opfermann 

§ 1 Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

  2. Unsere Verkaufbedingungen gelten nur für Verträge mit einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere in Prospekten, Anzeigen u.s.w. enthaltenen Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.

  2. An seinen Auftrag bzw. seine Bestellung ist der Besteller drei Wochen gebunden. Sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

  3. Bestellungen werden von uns grundsätzlich erst ab einem Warenwert in Höhe von 50,00 Euro (netto) angenommen.

§ 3 Preis und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Sämtliche Preisangaben verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, zuzüglich Verpackung und Versandkosten.

  2. Für den Versand berechnen wir eine Versandkostenpauschale in Höhe von 2,50 Euro (netto) pro Lieferung. Sofern uns höhere Versandkosten entstehen, sind wir berechtigt, diese dem Besteller anstelle der Pauschale in Rechnung zu stellen.

  3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Erfüllungsort für unsere Zahlungsansprüche aus Warenlieferungen ist der Sitz unseres Unternehmens.

  5. Schecks werden nur erfüllungshalber unter Vorbehalt jederzeitiger Rückgabe und unter Ausschluss jeder Haftung für ordnungsgemäße Vorlage oder Protesterhebung hereingenommen. Schecks gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift durch unsere Bank als Zahlung. Wechsel werden grundsätzlich nicht herein genommen.

  6. Wird unsere Rechnung vom Besteller nicht innerhalb des gemäß Ziffer 4. Satz 1 vereinbarten Zahlungsziels vollständig beglichen, so kommt er, ohne dass es weiterer Erklärungen unsererseits bedarf, in Verzug. Es gelten dann die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

  7. Sobald uns Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist oder sein könnte, z.B. bei Zahlungsverzug oder – einstellung, Rückgabe oder Nichteinlösung von Lastschriften, Scheckprotest, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Auskünften von Banken, Kreditversicherern oder Auskunfteien, die auf eine solche Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers schließen lassen, sind wir berechtigt, alle gegen den Besteller gerichteten Zahlungsforderungen sofort fällig zu stellen, soweit diese Forderungen noch nicht erfüllt sind.

  8. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

  1. Die von uns genannten Liefertermine und –fristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

  2. Ist die Nichteinhaltung einer verbindlichen Frist auf höhere Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können -, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung etc., zurückzuführen sind, verlängert sich die Frist angemessen. Überschreiten sich daraus ergebene Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.

  3. Sofern wir mit einer Lieferung in Verzug kommen, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Verzögerungsschaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.

  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

  5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Warenwertes, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

§ 5 Gefahrübergang

Im Falle der Versendung der Ware geht die Gefahr- auch wenn Teillieferungen erfolgen – auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Sachmängel

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  2. Für etwaige Sachmängel haften wir dem Besteller wie folgt:

    1. 2.a  Zeigt sich während der Verjährungsfrist ein Sachmangel, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so muss der Besteller uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung (= Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl) innerhalb angemessener Frist gewähren.

    2. 2.b  Sollten wir dem Nacherfüllungsbegehren des Bestellers nicht fristgerecht nachkommen, die Nacherfüllung für den Besteller oder für jedermann unmöglich sein, sie fehlschlagen oder von uns ernsthaft und endgültig verweigert werden, so kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 7 – die Vergütung mindern oder – bei einem erheblichen Sachmangel – vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, sofern besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung dieser Rechte durch den Besteller rechtfertigen, oder wenn die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar ist.

    3. 2.c  Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, sofern am Ende der Lieferkette ein Verbraucher steht (Verbrauchsgüterkauf) und dem Besteller wegen des Sachmangels gesetzlich Rückgriffsansprüche gegen uns zustehen. In diesem Fall richten sich die Mängelansprüche des Bestellers nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen jedoch nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

    4. 2.d  Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht in Fällen der mangelbedingten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sofern uns eine vorsätzliche oder groß fahrlässige Pflichtverletzung zur Last fällt oder im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt ebenfalls unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

    § 7 Schadenersatz

  1. Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

  3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. § 8 2.) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als unsererseits noch Forderungen gegen den Besteller bestehen.

  4. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

  5. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

  6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 9 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

  1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Firmensitz in 49492 Westerkappeln. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

  2. Für die Vertragsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

    Stand: Dezember 2007Gm