§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
a) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Es sollen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten, falls der Lieferant eine entsprechende Klausel verwendet.
b) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
c) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
a) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Angebote, die von Werksangehörigen und Vertretern mündlich angenommen wurden, gelten erst dann und nur in dem Umfang als rechtsverbindlich angenommen, wenn und soweit sie durch uns schriftlich bestätigt sind.
b) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor der Weitergabe sämtlicher oben genannter Unterlagen an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
c) Bestellungen werden von uns grundsätzlich erst ab einem Warenwert in Höhe von 50,00 Euro (netto) angenommen.
§ 3 Preis und Zahlungsbedingungen
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
b) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
c) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
d) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) bei Lieferung in bar zur Zahlung fällig.
e) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
f) Mit der Hereinnahme von Wechseln ist eine Stundung unserer Forderungen nicht verbunden.
g) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz mindestens jedoch 10 % p.a. ohne besonderen Nachweis des Verzugsschadens zu fordern. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzögerungsschadens sowie eines Schadensersatzes statt der Leistung bleibt vorbehalten.
h) Unsere Preise basieren auf den aktuell gültigen Rohstoff- und Fertigungskosten. Bei außergewöhnlichen Kostenveränderungen zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und er Auslieferung an den Kunden behalten wir uns das Recht vor diese Änderungen durch Preisanpassung an den Kunden weiterzugeben, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll.
i) Für den Versand berechnen wir eine Versandkostenpauschale in Höhe von 12,50 Euro (netto) pro Lieferung. Sofern uns höhere Versandkosten entstehen, sind wir berechtigt, diese dem Besteller anstelle der Pauschale in Rechnung zu stellen.
j) Erfüllungsort für unsere Zahlungsansprüche aus Warenlieferungen ist der Sitz unseres Unternehmens.
k) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
a) Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der Abklärung aller technischen Fragen. Die Lieferzeit verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, wenn bei uns oder bei unseren Zulieferern von uns nicht zu beeinflussende Umstände, wie auch höhere Gewalt, eintreten, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.
b) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
c) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
d) Sofern die Voraussetzungen von Abs. c) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
e) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt, ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
f) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
g) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
h) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.
i) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
j) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrübergang
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart ist, geht die Transport- und jede andere Gefahr „ab Werk“ auf den Kunden über. Falls uns der Versand unverschuldet unmöglich wird, gehen diese Gefahren mit der Versandanzeige über.
b) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
c) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 6 Mängelhaftung
a) Die in Prospekten oder Werbematerialien, Beschreibungen etc. gemachten Angaben über Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit etc. sind ungefähre Angaben und keine Beschaffenheitsangaben. Sie begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Wir behalten uns Abweichungen vor. Bei Werkstoffvorschlägen übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass sich dieses Material für den Verwendungszweck des Kunden eignet.
b) Bei unseren Wellpappenprodukten setzen wir – soweit nicht anders vereinbart – das Innenmaß (Länge * Breite * Höhe) als vereinbart voraus. Durch das Material Wellpappe und die Verarbeitung können geringe Abweichungen der Abmessungen auftreten. Diese geringen Abweichungen können nicht reklamiert werden. Abweichungen in Gewicht und Menge sind wie folgt zu tolerieren:
• Gewichtsabweichungen im handelsüblichen Maß von 8% (Mehrgewicht oder Mindergewicht)
• Über- oder Unterlieferung der Bestellungen gemäß hier aufgezählter Staffel:
o Bis 500 Stück 25%
o Bis 1.000 Stück 20 %
o Bis 5.000 Stück 15 %
o Über 10.000 Stück 10 %
Bei produktspezifisch optimaler Lagerung können wir die technischen Eigenschaften unserer Wellpappenprodukte bis zu einem Zeitraum von bis zu 6 Monaten gewährleisten.
Soweit nicht anders vereinbart haften wir nicht für geringfügige Abweichungen der Materialzusammensetzung. Dies bezieht sich – nicht abschließend – auf die Härte, Glätte und Reinheit der verwendeten Papiersheets, die Verklebung und den Druck.
Ausschlaggebend für eine Mängelrüge ist immer der durchschnittliche Ausfall einer kompletten Lieferung, ebenfalls wenn Abweichungen im Maß, der Menge oder im Gewicht gerügt werden.
c) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen aus unseren Lieferungen sind nur innerhalb von 10 Tagen seit Eingang der Ware zulässig. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Feststellung des Fehlers zu rügen. Nimmt der Kunde eine mangelhafte Sache ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln gemäß § 434 BGB nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
d) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, kann der Kunde nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verlangen. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
e) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
f) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
g) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
h) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. c) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
i) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
j) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
k) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 7 Gesamthaftung
a) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
b) Die Begrenzung nach Abs. a) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
c) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt im Sinne von § 449 BGB. Für den Eigentumsvorbehalt gelten folgende Erweiterungen:
a) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
b) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
d) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
f) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
g) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Kunde ist jedoch trotz der Abtretung weiterhin zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf der Ware ermächtigt; unsere eigene Einzugsermächtigung wird dadurch nicht aufgehoben. Wir werden die Forderung aber nicht einziehen, solange der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Kunde ist dagegen nicht berechtigt, über uns zustehende Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderung anzugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
h) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
i) Werkzeuge, Verpackungsmaterial Erhält der Käufer mit unserer Lieferung Paletten bleiben diese unser Eigentum und sind uns zurückzugeben. Ein Tausch gegen Paletten gleich Art und Güte und in gleicher Anzahl ist ebenfalls möglich. Bei Verletzung dieser Pflicht sind wir – nach einer entsprechenden Fristsetzung – berechtigt, den entsprechenden Wert in Geld zu verlangen. Kölner und Bonner Palettentausch gilt als vereinbart.
In unserem Auftrag hergestellte Klischees, Werkzeuge (z.B. Stanzwerkzeuge) und andere Hilfsmittel bleiben auch dann unser Eigentum, wenn der Käufer die Herstellungskosten ganz oder teilweise bezahlt hat.
§ 9 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
a) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
d) Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: März 2024